Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Zurverfügungstellung von Standflächen zwischen der Hess & Hess Veranstaltungs GmbH, Veranstalter der Messe Dresdner WEITSICHT (nachfolgend WEITSICHT), und dem ausstellenden Unternehmen (nachfolgend Aussteller), sowie Besuchern und Gästen. Bei der WEITSICHT handelt es sich um eine Netzwerkmesse mit dem Ziel, Unternehmer verschiedener Branchen und verschiedene Unternehmernetzwerke miteinander zu vernetzen.
2. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für Besucher und Gäste, soweit diese ihrem Sinne nach anwendbar sind.
3. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von WEITSICHT schriftlich bestätigt worden sind. Geschäftsbedingungen des Ausstellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn diesen nicht gesondert widersprochen wird.
II. Anmeldung, begrenzter Konkurrenzschutz
1. Die Anmeldung zur WEITSICHT erfolgt ausschließlich online durch vollständiges Ausfüllen und Absenden des Onlineformulars (www.dresdner-weitsicht.de/Standbuchung) unter Angabe der Standfläche nach Standplan.
2. Die Anmeldung kann nicht mit Bedingungen und Vorbehalten versehen werden, insbesondere stellen Platzierungswünsche keine Bedingung für die Teilnahme dar.
3. Mit Absenden des Onlineformulars werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich vom Aussteller anerkannt. Der Aussteller haftet dafür, dass auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen diese Bedingungen einhalten.
4. Bewirbt ein Aussteller auf der Messe eine andere als die von ihm angemeldete Branche, kann er mit einer Frist von einer halben Stunde aufgefordert werden, diese nicht vertragskonforme Werbung zu unterlassen; nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist kann er von der Messe ausgeschlossen werden.
III. Zulassung, Ausstellungsgegenstände
1. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Gehen bei der WEITSICHT vor Ablauf der Anmeldefrist mehr zulassungsfähige Anmeldungen ein als Ausstellungsfläche vorhanden ist, entscheidet WEITSICHT über die Zulassung nach billigem Ermessen. Sie ist ferner berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände vorzunehmen.
2. Die Zulassung gilt nur für die angemeldeten Ausstellungsgegenstände für den in der Standflächenbestätigung bestimmten Aussteller und die darin angegebene Standfläche.
IV. Standflächen; Betriebs-, Anwesenheits- und Entscheideranwesenheitspflicht, VIP-Tickets
1. WEITSICHT ist berechtigt, dem Aussteller im Einzelfall aus wichtigem Grund nachträglich eine von der Zulassung abweichende Standfläche zuzuteilen und/oder Größe, Maße und Lage der Standfläche zu ändern, ohne dass der Aussteller hieraus Rechte herleiten kann. Von der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme macht WEITSICHT dem Aussteller unverzüglich Mitteilung, wobei sie ihm nach Möglichkeit eine gleichwertige andere Standfläche zuteilt. Verändert sich die Standmiete, so erfolgt Erstattung oder Nachberechnung. Der Aussteller ist berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung seine Anmeldung zurückzunehmen. Der Aussteller kann aus der Veränderung der Lage der übrigen Standflächen bei Beginn der Messe gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung keine Ansprüche herleiten.
2. Die Standfläche muss während der gesamten Messeöffnungszeit ordnungsgemäß ausgestattet sein. Der Messestand muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung zu den festgesetzten Öffnungszeiten mit fachkundigem und entscheidungsberechtigtem Personal besetzt sein.
3. Jeder Aussteller sollte seine Stammkunden/VIP-Kunden einladen. Je nach Standgröße gibt es unterschiedlich viele Freitickets, welche an Stammkunden übergeben werden können. Aufgrund des Charakters der Netzwerkmesse ist jeder Aussteller verpflichtet, Besucher/Gäste auf der Messe zu präsentieren. Verletzt der Aussteller diese Pflicht zur Einladung von Besuchern/Gästen, hat er für jeden nicht präsentierten VIP-Gast eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen. Besucher/Gäste in diesem Sinne sind fachkundige und entscheidungsberechtigte Personen eines fremden Unternehmens/einer fremden Firma (bspw. Geschäftspartner des Ausstellers); nicht jedoch Mitarbeiter des Ausstellers. Präsentation des Besuchers/Gastes in diesem Sinne bedeutet, die Anwesenheit des Besuchers/Gastes auf dem VIP-Abend im Rahmen der Messe WEITSICHT.
4. Die eingeladenen Besucher/Gäste melden sich über den von der WEITSICHT zur Verfügung gestellten Link an. Dabei werden Sie als VIP-Gäste dem Aussteller zugeordnet, der diese eingeladen hat. Mit der Anmeldung stimmen die VIP-Gäste zu, dass ihre Daten gespeichert und von ihnen Bild und Tonaufnahmen gemacht und veröffentlicht werden dürfen.
5. Alle Besucher und Aussteller der Dresdner WEITSICHT erklären sich mit ihrer Teilnahme einverstanden, dass ihre Kontaktdaten für den Versand wichtiger Informationen in unseren Newsletter aufgenommen werden.
6. Übernimmt der Aussteller die Anmeldung für seine Besucher/Gäste, hat er diese über die getroffenen Maßnahmen (siehe Punkt IV 5. unser AGB) zu informieren; Anmeldung darf nur bei entsprechender Zustimmung erfolgen. Der Aussteller stellt die WEITSICHT von jeglichen Ansprüchen des Besuchers/Gäste frei.
V. Keine Gemeinschaftsaussteller
Standflächen werden grundsätzlich nur als Ganzes und nur an einen Vertragspartner überlassen. Hiervon können vor Messebeginn im Einzelfall Ausnahmen gemacht werden. Diese Ausnahmen hat ausschließlich WEITSICHT zu entscheiden.
VI. Standmiete und Zahlweise
1. Die Höhe der Mietsätze und die Zahlungsweise ergeben sich aus dem Verzeichnis unter (www.dresdner-weitsicht.de/standbuchung).
2. Die Bezahlung der Standmietenrechnung ist ausschließlich online durchzuführen und Voraussetzung für die Nutzung der zugeteilten Standfläche. Die Vorauszahlung ist zwingend Bestandteil der Buchung und entscheidend für das Zustandekommen des Vertrages über die gemietete Fläche.
3. Die Rechnungsübersendung erfolgt nach Zahlungseingang ausschließlich per Email.
VII. Rücktritt von der Anmeldung/Stornierung der Standfläche
1. Sagt der Aussteller ab, storniert er einen Teil der Standfläche oder nimmt er an der Veranstaltung nicht teil, ist WEITSICHT berechtigt, die gemietete Standfläche oder den stornierten Teil der gemieteten Standfläche anderweitig zu nutzen und an Dritte zu vermieten.
2. Soweit dem Aussteller kein zwingendes gesetzliches Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht zusteht, bleibt der Aussteller nach der Zulassung auch bei Stornierung oder Teilstornierung zur Zahlung einer Stornogebühr wie folgt verpflichtet:
a. bis 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung 50% und
b. ab 29 Tage vor Beginn der Veranstaltung fällt die volle Höhe der vereinbarten Standmiete für die stornierte Standfläche an.
3. Dem Aussteller bleibt in jedem dieser Fälle der Nachweis vorbehalten, dass sich WEITSICHT infolge der Stornierung, der Teilstornierung oder der Nichtteilnahme weitere unberücksichtigte Aufwendungen erspart hat und Vorteile erlangt hat oder infolge der Stornierung kein Schaden entstanden ist. Sofern für die Messe noch andere freie Standflächen (im Umfang, der an den Aussteller vermieteten Standfläche) zur Verfügung stehen, kann sich der Aussteller jedoch dabei in der Regel nicht darauf berufen, WEITSICHT habe durch eine anderweitige Vermietung oder Nutzung der Standfläche oder eines Teils der Standfläche Vorteile, insbesondere in Form der erzielten Miete erlangt.
VIII. Widerruf der Zulassung
1. WEITSICHT ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen Vergabe der Standfläche in folgenden Fällen berechtigt:
a. Die Standfläche wird nicht rechtzeitig, das heißt bis spätestens 1 Stunde vor der offiziellen Eröffnung, erkennbar belegt.
b. Der Aussteller lässt im Falle der Nichtzahlung der Standmiete zu den festgesetzten Terminen eine von WEITSICHT gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreichen.
c. Über das Vermögen des Ausstellers wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, mangels Masse abgewiesen oder ein Insolvenzverfahren wurde bereits eröffnet.
d. Die Voraussetzungen für die Standflächenbestätigung seitens des angemeldeten Ausstellers sind nicht mehr gegeben oder WEITSICHT werden nachträglich Gründe bekannt, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte.
e. Der Aussteller verstößt gegen das Hausrecht der WEITSICHT oder der Messegesellschaft.
2. Auch in diesen Fällen behält sich WEITSICHT die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor. Der Aussteller hat seinerseits keine Ansprüche auf Schadenersatz.
IX. Ausschluss von Gegenständen
1. WEITSICHT kann verlangen, dass Gegenstände entfernt werden, die in der Anmeldung nicht enthalten waren oder sich als belästigend, gefährdend oder sonst ungeeignet erweisen oder nachweislich gegen gewerbliche Schutzrechte verstoßen. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die Entfernung der Gegenstände durch WEITSICHT auf Kosten des Ausstellers.
2. Im Falle einer dem Aussteller nachgewiesenen Schutzrechtsverletzung (z.B. auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung) kann WEITSICHT den Aussteller von der weiteren Teilnahme an der Messeveranstaltung ausschließen.
X. Standaufbau, -ausstattung, -gestaltung / Betreiberbezeichnung
1. Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Messe angepasst sein.
2. WEITSICHT behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestatteter Stände zu untersagen oder auf Kosten des Ausstellers abzuändern.
3. Für den Aufbau des Messestandes ist der Aussteller verantwortlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Der Aufbau muss spätestens bis zum Aufbauendtermin (eine Stunde vor Messebeginn) abgeschlossen und der Stand von Verpackungsmaterial geräumt sein. Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen vor offiziellem Ende der Veranstaltung sind unzulässig und lösten Strafgebühren für den Aussteller aus.
4. Firmenname und Sitz des Ausstellers müssen durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden.
5. Eine Überschreitung der festgesetzten Höhenbegrenzung für die Stände bedarf der Zustimmung der WEITSICHT. Das gleiche gilt für die Ausstellung von besonders schweren Ausstellungsgütern.
6. Verankerungen im Hallenboden, an den Hallenwänden und den Hallendecken sind nicht zulässig.
7. Nach Beendigung der Veranstaltung sind gemietete Ausstellungsgüter (Gegenstände, Ausstellungsmaterialen, Möbel, etc.) von der WEITSICHT, unbeschädigt und vollständig zurückzugeben. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht oder nicht unverzüglich nach Schadenseintritt gemeldet wurden, hat der Aussteller zu ersetzen. Fremd-Ausstellungsgüter, die sich nach dem Abbauendtermin noch auf den Ständen bzw. an den Standflächen befinden, werden auf Kosten des Ausstellers abtransportiert, eingelagert oder entsorgt.
8. Der Aussteller erhält für sich und für die während des Auf- und Abbaus eingesetzten Mitarbeiter gegebenenfalls Auf- und Abbaugenehmigungen. Diese gelten nur während der Auf- und Abbauzeit und berechtigen nicht zum Betreten des Ausstellungsgeländes während der Veranstaltung.
9. Für die Auf- und Abbauzeiten erhält der Aussteller vom Veranstalter diese Genehmigungen. Hierzu ist es erforderlich, dass der Aussteller die dies betreffenden Personen rechtzeitig und ausschließlich schriftlich vor der Veranstaltung bei WEITSICHT anmeldet. Zur Anmeldung sind Name, Vorname und E-Mail-Adresse oder Telefonnummer der betreffenden Person erforderlich.
XI. Höhere Gewalt, Veranstaltungsabsage/-verlegung
1. Kann WEITSICHT auf Grund höherer Gewalt oder durch sonstige Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht oder nicht am zugesagten Termin durchführen, so hat sie die Aussteller unverzüglich hiervon zu unterrichten.
2. Muss WEITSICHT auf Grund Eintritts höherer Gewalt oder auf Grund sonstiger Umstände (nicht dem Netzwerkcharakter entsprechende, von der Landesregierung geforderte Maßnahmen und Allgemeinverfügungen), die sie nicht zu vertreten hat, die Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der Standmiete.
XII. Werbung auf der Messe und Verwendung von Geräten
1. Werbung aller Art ist innerhalb der vom Aussteller angemieteten Standfläche für das Unternehmen des Ausstellers sowie die gewählte Branche und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind.
2. Werbung außerhalb der vom Aussteller angemieteten Standfläche ist nur im Rahmen der von WEITSICHT angebotenen Werbe- und Sponsoring Maßnahmen gestattet.
3. Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig.
4. Die Verwendung von Geräten und Einrichtungen, durch die optisch und/oder akustisch eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll, bedürfen der schriftlichen Genehmigung der WEITSICHT. Optisch und/oder akustisch betriebene Geräte und Einrichtungen dürfen keinen störenden Charakter für andere Aussteller, Besucher oder die Veranstaltung selbst haben. Für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben ist auch insoweit der Aussteller selbst verantwortlich.
XIII. Fotografien, Zeichnungen, Filmaufnahmen
1. WEITSICHT ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen der Aussteller, Gäste und Besucher, von den Ausstellungsständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwendungen dagegen erheben kann. Das gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Veranstalters direkt anfertigen.
2. Aufträge für Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen des Ausstellungsstandes gegen Entgelt darf der Aussteller nur an die von WEITSICHT zugelassenen und mit einem entsprechenden Ausweis versehenen Dienstleistungsunternehmen vergeben. Nur diese Dienstleitungsunternehmen erhalten zu den festgelegten Veranstaltungszeiten Einlass.
3. Dem Aussteller ist es nicht gestattet, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen von Ständen und Ausstellungsgütern anderer Aussteller ohne deren vorherigen Zustimmung anzufertigen.
XIV. Direktverkauf
1. Im Fall des Direktverkaufs sind die Verkaufsobjekte mit deutlich lesbaren Preisschildern zu versehen.
2. Die Beschaffung und Einhaltung von gewerbe- und gesundheitspolizeilichen Genehmigungen sind Sache des Ausstellers.
XV. Reinigung
1. WEITSICHT sorgt für die allgemeine Reinigung des Messe- und Ausstellungsgeländes.
2. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss täglich vor Öffnung der Messe beendet sein.
XVI. Bewachung
1. Die allgemeine Bewachung des Messe- und Ausstellungsgeländes obliegt der Verantwortung der WEITSICHT. Durch die allgemeine Bewachung bleibt die in Punkt XIX getroffene Haftungsregelung unberührt.
2. Der Aussteller ist für die Beaufsichtigung seines Standes und seiner Ausstellungsgegenstände selbst verantwortlich. Ihm wird empfohlen, seinen Stand beaufsichtigen zu lassen und Schäden durch geeigneten Versicherungsschutz abzuwenden. Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss genommen werden.
3. Für eine zusätzliche Standbewachung muss sich der Aussteller bei Bedarf auf seine Kosten kümmern.
XVII. Haftung, Versicherung, Unfallschutz
1. WEITSICHT haftet unbeschränkt nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie für Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. In allen anderen Fällen haftet WEITSICHT nur
a. bei der Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertrauen darf.
b. soweit WEITSICHT gesetzlich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet oder dies üblich ist.
c. soweit WEITSICHT in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen bzw. eine qualifizierte Vertrauensstellung innehat.
3. In diesen Fällen haftet WEITSICHT jedoch nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden (in der Regel nicht für Folgeschäden) und auch dann nur höchstens bis 100.000,00 EUR je Schadensfall. Die Haftungsbegrenzung gilt nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Im Übrigen ist die Haftung wegen einfacher oder mittlerer Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für das Verhalten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der WEITSICHT.
4. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden.
5. Der Abschluss einer Ausstellerversicherung wird empfohlen. Der Aussteller ist verpflichtet, an den Messeständen, ausgestellten Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen, die den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. WEITSICHT ist berechtigt, das Ausstellen oder den Betrieb von Maschinen und Geräten zu untersagen.
XVIII. Gewerblicher Rechtschutz
Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers.
XIX. Hausrecht, Zuwiderhandlungen, Vertragsstrafe
1. Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Messegelände dem Hausrecht der WEITSICHT und der Messegesellschaft. Den Anordnungen der dort Beschäftigten ist Folge zu leisten.
2. Verstöße gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder gegen die Anordnungen im Rahmen des Hausrechts berechtigen WEITSICHT, wenn die Zuwiderhandlungen nach Aufforderung nicht eingestellt werden, zur sofortigen entschädigungslosen Schließung des Standes zu Lasten des Ausstellers.
3. Verletzt der Aussteller eine seiner ihm durch Teilnahme an der Veranstaltung auferlegten Pflichten, hat er mit einer Vertragsstrafe zu rechnen.
XX. Datenschutzhinweis
1. Personenbezogene Daten werden von WEITSICHT als verantwortliche Stelle und gegebenenfalls von Partnern unter Beachtung der Datenschutzvorschriften zur Betreuung und Information von Kunden und Interessenten sowie zur Abwicklung der angebotenen Dienstleistungen verarbeitet (Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO).
2. Es werden nur solche Daten verarbeitet, die zu den genannten Zwecken benötigt werden. Personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen bestmöglich geschützt.
3. Es haben nur befugte Personen Zugriff auf personenbezogene Daten, die jeweils mit der technischen, kaufmännischen und kundenverwaltenden Betreuung befasst sind.
4. Soweit gesetzlich erforderlich, wurden entsprechende Auftragsverarbeitungsverträge abgeschlossen.
5. Personenbezogene Daten werden so lange aufbewahrt, bis das Vertragsverhältnis mit der WEITSICHT beendet ist und die Daten auch aus anderen rechtlichen Gründen (z. B. wegen gesetzlicher Aufbewahrungsfristen) nicht mehr benötigt werden.
6. Jeder Aussteller kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Auskunft, Berichtigung oder Löschung verlangen, der Verarbeitung widersprechen oder sein Recht auf Datenübertragbarkeit geltend machen.
XXI. Datennutzung zu werblichen Zwecken und diesbezügliches Widerspruchsrecht
1. WEITSICHT ist daran interessiert, die Kundenbeziehung mit den Ausstellern zu pflegen und ihnen Informationen und Angebote über Folgeveranstaltungen, Dienstleistungen und Dienstleistungen verbundener Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 19 DS-GVO zukommen zu lassen. Daher werden die mit Einreichung der Anmeldung übermittelten Daten (Firmenname, Anschrift, Telefon-/ Faxnummer und E-Mail-Adresse) von WEITSICHT und gegebenenfalls von seinen Service-Partnern verarbeitet, um entsprechende Informationen und Angebote gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f EU-DS-GVO per E-Mail zu versenden.
2. Der Verwendung der Daten zum Zwecke der Werbung kann jederzeit gegenüber WEITSICHT widersprochen werden. Bei erfolgtem Widerspruch werden die Daten nicht mehr für diesen Zweck verarbeitet. Der Widerspruch kann ohne Angabe von Gründen formfrei erfolgen, ohne dass neben den Übermittlungskosten gesonderte Kosten anfallen. Er soll an service@dresdner-weitsicht.de gerichtet werden.
XXII. Verkaufsbedingungen der Produkte und Dienstleistungen von WEITSICHT
1. Durch die Inanspruchnahme unserer Dienstleistungen und/oder durch Durchführung des Kaufvorgangs über unsere Webseite erklären Sie sich mit diesen Verkaufsbedingungen einverstanden.
2. Unsere Produkte sind als Angebote auf unserer Webseite zu finden. Ein vollständig abgeschlossener Onlinekaufvorgang durch den Käufer besiegelt den Vertrag und der Kaufvertrag gilt somit als geschlossen. Als vollständig abgeschlossener Onlinekaufvorgang zählt nur jener Vorgang, bei dem unser angebotenes und vom Käufer akzeptiertes Produkt vom Käufer am Ende des Onlinekaufes vollständig entgeltlich beglichen wird. Dies geschieht direkt nach Kaufabschluss durch die Weiterleitung auf die Seite eines Drittanbieters (bspw. PayPal). Hierzu verweisen wir zudem auf unsere Datenschutzrichtlinien, welche auf unserer Webseite dresdner-weitsicht.de/agb abrufbar sind.
Ein Kaufvertrag über den Erwerb unserer Produkte gilt ebenso als geschlossen, wenn ein Kaufangebot von uns schriftlich oder mündlich gemacht und anschließend vom Käufer angenommen wird. Dieser Kaufvertrag ist nach Zustimmung beider Parteien bindet und verpflichtend (den Verkäufer zur Lieferung/Bereitstellung und den Käufer zur vollständigen, fristgemäßen Bezahlung).
Sie stimmen zu, dass Sie Rechnungen bestenfalls elektronisch erhalten. Elektronische Rechnungen werden Ihnen im PDF-Format an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse versandt.
3. Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, den Kaufvertrag über Produkte innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem Sie die Ware in Besitz genommen haben oder ab dem Tag des Vertragsabschlusses, im Falle von Leistungen, ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns über Ihren Entschluss informieren, den Vertrag zu widerrufen. Bitte richten Sie Ihren Widerruf an:
Hess & Hess Veranstaltungs GmbH
Antonstraße 2, 01097 Dresden
Sie können uns auch online kontaktieren: service@dresdner-weitsicht.de
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie den Kaufvertrag über Produkte widerrufen, erstatten wir Ihnen alle Zahlungen für die erworbenen Produkte, die wir von Ihnen zurückerhalten haben. Diese Rückzahlung wird unverzüglich und spätestens, vorbehaltlich der unten genannten Situationen, innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag erfolgen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Für die Rückzahlung berechnen wir Ihnen in keinem Fall Entgelte.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht besteht nicht bzw. erlischt bei folgenden Verträgen
• bei termingebundenen Käufen, in dem Fall Tickets für ein bestimmtes Event. Wir verweisen hier auf die entsprechende Vorschrift im BGB § 312g Absatz 2:
„Das Widerrufsrecht besteht, soweit Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
(…)
Verträge (…) zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“
• bei Dienstleistungen, wenn WEITSICHT diese vollständig erbracht hat und Sie vor der Bestellung zur Kenntnis genommen und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Erbringung der Dienstleistung beginnen können und Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verlieren;
• zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Büchern
4. Preise/Zahlungsmodalitäten
Alle Preise für Standflächen und Standausstattung sind Netto-Angaben und verstehen sich zusätzlich der jeweilig anwendbaren Mehrwertsteuer. Alle Preise für Tickets sind Brutto-Angaben und beinhalten die jeweilig anwendbare Mehrwertsteuer.
Der Käufer kann den Kaufpreis per Rechnung oder Lastschriftverfahren zahlen.
Wir bieten keine Produkte zum Kauf durch Minderjährige an. Falls Sie unter 18 sind, dürfen Sie unserer Produkte und Dienstleistungen nur unter Mitwirkung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten nutzen.
Bezahlung im Lastschriftverfahren
Im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Rücklastschrift erhebt WEITSICHT einen Schadensersatz in Höhe der für diese Rücklastschrift angefallenen Bankgebühren ("Rücklastschriftentgelt").
Kauf auf Rechnung
Zahlung auf Rechnung ist nur für Verbraucher ab 18 Jahren möglich. Die Lieferadresse, die Hausanschrift und die Rechnungsadresse müssen identisch sein und innerhalb Deutschlands liegen. Für Produkte, die online (z.B. Tickets für ein Event) übermittelt werden, ist die Zahlung auf Rechnung nicht möglich. Der Rechnungsbetrag wird mit Erhalt der Rechnung fällig. Wir behalten uns vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsweisen nicht anzubieten.
Soweit der Rechnungsbetrag aus vom Käufer zu vertretenden Gründen nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird, behält sich WEITSICHT vor, rechtliche Schritte gegen den Käufer – auf dessen Kosten – einzuleiten.
XXIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Erfüllungsort ist Dresden.
2. Gerichtsstand ist Dresden, wenn der Aussteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. WEITSICHT ist auch berechtigt, den Aussteller an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
XXIV. Salvatorische Klausel
Sollten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise rechtsunwirksam oder unvollständig sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen, sowie des Vertrages nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen bzw. die Lücke durch eine solche Regelung auszufüllen, mit der der von den Parteien verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann.
XXV. Unsere Kontaktdaten
Hess & Hess Veranstaltungs GmbH
Antonstraße 2, 01097 Dresden
Tel.: +49 351 896909-03
Mail: service@dresdner-weitsicht.de
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